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Fallbeispiele

Einige authentische Beispiele sollen - in verkürzter und anonymisierter Form - die Möglichkeiten des Detektivgewerbes zur Schadenssaufklärung und -verhinderung veranschaulichen.
Sie betreffen sowohl den Unternehmensbereich, wie auch den Privatbereich, zivilrechtliche, wie auch strafrechtliche Auseinandersetzungen.
Die Art und Weise der Gewinnung von Informationen und der Sicherung von Beweismitteln verdeutlicht zugleich das operativ-taktische Vorgehen und die Effizienz technischer Mittel.


Neue Filiale ohne Gewinn

Ein Fleischermeister beklagte, dass eine zuletzt eröffnete Filiale keinen Gewinn brachte. Als nachweislich angelieferte Ware fehlte, konzentrierte sich der Verdacht auf die Verkäuferinnen.
Er beauftragte die Detektei mit der Klärung des Verdachtes.*
Bei beiden Verkäuferinnen wurden Testkäufe durchgeführt und hierbei bei einer der Damen festgestellt, dass ein Teil der Waren nicht boniert wurde. Dennoch hatte sie einen höheren Kassenstand als ihre Kollegin.
Eine Videoüberwachung sollte die Handlungen an der Kasse und im groben Überblick auch die Übergabe von Ware dokumentieren. **

Bei der unter Kontrolle stehenden Verkäuferin wurden in der Frühschicht nur geringe Kassendifferenzen festgestellt, in der Spätschicht stimmten die Beträge mehrfach bis auf den Cent.
Die Überwachung erbrachte den Beweis, dass die Verkäuferin früh bereits vom Wechselgeld einen Betrag entnahm, auf den sie "zuarbeitete". Nach der Spätschicht eignete sie sich das "erwirtschaftete" Geld an.
Bei einigen Kunden wurde der Zahlbetrag lediglich auf dem Display eingegeben und mit einem Zeilenstorno wieder gelöscht. Einige Kunden wurden kassiert, ohne dass eine Bonierung erfolgte. Das Geld wurde in die Kassenlade gegeben und auch Restgeld herausgegeben.

Die große Zahl von bedienten Bekannten und Verwandten aus ihrem nahegelegenen Dorf begründete den hohen Umsatz dieser Verkäuferin. Unter ihnen gab es einige, die ihre Ware ohne Bezahlung erhielten. Teilweise wurden fertige Pakete überreicht.

Es konnte bewiesen werden, dass die Verkäuferin in der Woche der Kontrolle 820.- € entnommen hatte. Sie gestand, kontinuierlich "Wocheneinnahmen" in dieser Höhe unterschlagen zu haben. Eine Hochrechnung für die Zeit ihrer Beschäftigung ergab einen Betrag von ca. 18 T €.

Die Verkäuferin war bereit, den Schuldenbetrag zu zahlen und auch die Detektivkosten zu übernehmen. Der Fleischermeister änderte sein Kontrollsystem.

* Die Einschaltung eines Detektivs ist gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht.
(OLG Hamm vom 31.08.1992 23 W 92/92)

** Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln (BAG 5AZR 116/86).
Anmerkung: Bei einer konkreten Verdachtsbearbeitung muss der Betriebsrat nicht informiert werden.

Ungeklärte Warenverluste

In einer Lebensmittel-Produktionsstätte wurde bei einem in zweistelliger Millionenhöhe hergestellten Produkt ein ungeklärter Verlust von 3,5% im Jahr festgestellt. Die Differenz ergab sich aus dem Vergleich der zur Abfüllung bereitgestellten und der ausgelieferten Flaschen.
Die Installation einer Videoanlage, von der auch der zum Verdächtigtenkreis gehörende Produktionsleiter wusste, erbrachte keinen Beweis zur Sache.

Daraufhin wurde die Demontage der Technik sowie die Übergabe des Abschlussberichtes im Beisein des Produktionsleiters vorgenommen. Da die Detektive annahmen, dass ein Teil der Ware im Betrieb zwischengelagert und mit großen Lieferungen verbracht wird, wurde ein Schichtleiter ins Vertrauen gezogen. Dessen gezielte Kontrollen ergaben, dass in einer Schicht regelmäßig mehr Ware produziert als aufgeschrieben wurde.

Eine erneut und nur mit Wissen des Werkdirektors installierte Videoanlage erbrachte den Nachweis, dass der Produktionsleiter gemeinsam mit Komplizen mehrere Paletten unregistrierte Waren verlud.


Ein Handel mit Gebrauchtfahrzeugen

In einem Autohaus kamen auffällig wenig Gebrauchtfahrzeuge in den regulären Betriebskreislauf Ankauf - Verkauf. Es gab dazu bereits Vermutungen und Hinweise, dass Gebrauchtfahrzeuge unter Umgehung der Unternehmensfestlegungen direkt an Privatkunden gingen.
Zur Prüfung der Verkaufspraktiken empfahl die Detektei die verstärkte Kontaktierung gelisteter Betreiber von Automärkten. Einer der Händler beschwerte sich über außerordentlich hohe Provisionen, die ein Verkäufer des Autohauses für von ihm angebotene Fahrzeuge verlangte und die er auch nicht mehr "schwarz" bezahlen könne.

Die Detektive konnten durch Überwachung des verdächtigen Verkäufers den Weg von einem angelieferten Fahrzeug bis zu dessen Abholung, die Übergabe von Provisionen am Schreibtisch des Verkäufers und die Entgegennahme eines weiteren Geldbetrages auf dem Gelände des Autohauses dokumentieren. Die Beweise waren durch zwei verdeckte Kameras im Verkaufsraum sowie aus einer gedeckten Position im Gelände gewonnen worden.
Die Höhe der gezahlten Provisionen, die Zueignung des Geldes ohne Quittung und das Verstauen in die private Geldbörse waren eindeutig ersichtlich.
Als der Beschäftigte die angebotene einvernehmliche Lösung ablehnte, wurde die Polizei ins Haus gerufen und nach Inaugenscheinnahme der Videoszenen nahmen die Beamten eine Strafanzeige auf. Die Klage des Entlassenen auf Wiedereinstellung oder Zahlung einer Entschädigung wurde abgewiesen. Zudem wurde er zur Übernahme der Detektivkosten verpflichtet.*
Nach diesen Ereignissen steigerten sich Umsatz und Gewinn des Handels mit Gebrauchtfahrzeugen erheblich.

* Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten dann zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachtes gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
(BAG 1998-09-17 8 AZR 5/97)

Lukrative Insolvenz

Der Insolvenzverwalter eines Großhandels sah sich mit einem Warenfehlbestand von 1,4 Mio. € konfrontiert. Vermutet wurde, dass die Zählinventur vor Übergabe der Ware nach unten korrigiert worden war und die gekündigten Beschäftigten und Altkunden beim Abverkauf Ware stahlen und Einnahmen unterschlugen. Ein ehemaliger Beschäftigter des Unternehmens managte den Lagerverkauf der Konkursmasse und besaß die Schlüsselgewalt zu mehreren Lagern.
Ein eingeschleuster Detektiv* markierte Warenpaletten am Ausgangsort. Deren unrechtmäßiger Transport zu Lagerstätten und Ladengeschäften der Abnehmer wurde observiert. Durch Ermittlungen konnte zudem festgestellt werden, dass die Warenausgangsscheine nach "geglückter Lieferung" vernichtet wurden. Faktisch wurden die Lager regelrecht geplündert.

Mit Hilfe der erarbeiteten Beweismittel konnte die gestohlene Ware durch die Polizei identifiziert und beschlagnahmt werden. Es wurden Schädigungen im Umfang von 830 T € aufgeklärt.
Im Nachhinein offenbarten ehemalige Beschäftigte, dass sich die Familie der alten Unternehmensleitung unmittelbar vor und nach der Anmeldung der Insolvenz selbst an der Konkursmasse bedient hatte.

* Einschleusungen als Form der Nahobservation sind zur Verdachtsprüfung zulässig. Die Aufdeckung begangener Straftaten kann nicht als Verstoß gegen das Loyalitätsprinzip gegenüber einem Arbeitgeber gewertet werden.

Fiktiver Export

Der Produzent einer hochwertigen Spirituosenmarke musste feststellen, dass seine Produkte unter dem Werkabgabepreis im Inland angeboten wurden. Direktabnehmer beschwerten sich wegen Ungleichbehandlung und der Produzent erlitt Rufschaden.
Als Ursache wurden Abverkäufe in das Ausland, welche dann wieder auf den Binnenmarkt zurückgeführt wurden, vermutet. Die Analyse der Lieferungen lenkte den Verdacht auf einen Broker.

Die Detektei versah die versandfertigen Euro-Paletten mit Signalgebern, um deren Weg über einen längeren Zeitraum nachvollziehen zu können.
Nach Transport in eine deutsche Hafenstadt wurde die Ware 9 Tage zwischengelagert, bevor sie zu zwei Abnehmern gebracht wurde. Wie sich herausstellte, erfolgte die Ausfuhr aus Deutschland nur auf dem Papier. Durch die Rückerstattung der Mehrwertsteuer wurde auf betrügerische Art ein zusätzlicher Gewinn erzielt.
Die lückenlose Dokumentation der Lieferung der Ware an die Endabnehmer erfolgte durch eine begleitende Observation. Die Polizei stellte das Gut sicher.

Ein Schwarz-Reiter

Horst B. arbeitete als Meister in einer Autowerkstatt in Berlin. Seit ca. einem Jahr hatte er sich wegen eines angeblichen Rückenleidens gehäuft in ärztliche Behandlung begeben, wurde aber nie über eine Woche hinaus krank geschrieben.
Kollegen verglichen die jeweiligen Krankschreibungen mit der üblichen Zeitspanne für das Klempnern eines Autos im Freizeitbereich. Zur Klärung des Verdachtes wurde bei einer erneuten Krankschreibung die Detektei eingeschaltet.

Eine eingeleitete Kontrolle ließ an den ersten drei Tagen keine Handlungen erkennen, die einem Genesungsprozess entgegen stehen konnten.
Am vierten Tag der Kontrolle wurde die Tochter von der Zielperson zum Bahnhof gefahren. Sie fuhr zu einer Unterrichtstagung.
Es war bekannt, dass die Zielperson ihrer Tochter ein Reitpferd geschenkt hatte, das in einem Reiterhof untergebracht und bei längerer beruflich bedingter Abwesenheit der Tochter von ihm betreut wurde.

An den folgenden drei Tagen kam die Zielperson bereits gegen Mittag mit einem Fahrrad am Reiterhof an. Jeweils gegen 14:30 Uhr wurde das Pferd gesattelt in die Reithalle gebracht und an verschiedene junge Damen mit Reitkleidung übergeben. Ein Reitlehrer führte Unterricht für Anfänger durch.
An allen Tagen wurde das Pferd anschließend zu einem Turnier- und Trainingsplatz geführt. Dort saß die Zielperson jeweils auf, erwärmte das Tier mit einem Ritt von ca. 15 Minuten und ritt über eine Trainingsstrecke mit Hecken, Balken und Wassergräben. Jeweils gegen 17:00 Uhr wurde das Pferd wieder in den Stall zurück geführt.

Der Auftraggeber konfrontierte Horst B. mit den Fakten. Dessen versuchte Rechtfertigung, er hätte das Pferd nur bereitgestellt und an den Zügeln geführt, wurde durch Videoaufnahmen widerlegt. Ihm wurde gekündigt.

Ein erzwungener Urlaub

In einem Berliner Pflegeheim wurden Rekonstruktionsmaßnahmen durchgeführt, so dass sich die Geschäftsleitung gezwungen sah, eine Urlaubssperre zu verhängen.
Eine Beschäftigte des Pflegepersonals ließ sich dann in der Zeit ihres geplanten Urlaubes wegen vorgeblicher psychosomatischer Störungen krank schreiben.
Es bestand der Verdacht, dass sie, wie im Vorjahr, mit einer befreundeten Familie nach Schweden fahren würde. Darauf angesprochen, verneinte die Zielperson dies. Sie hätte schweren Herzens die geplante Urlaubsreise, einschließlich Buchung der Fähren, abgesagt,
weil die ärztlichen Auflagen dies nicht zuließen. Außerdem hätte ihr Ehemann auch gesundheitliche Probleme und könne gar nicht wegfahren.

Überprüfungen der Passagierlisten der Fährgesellschaften nach Schweden durch die beauftragte Detektei ergaben, dass die Zielperson für keine der in Frage kommenden Überfahrten eine Buchung vorgenommen hatte, infolgedessen auch keine Stornierung erkennbar war.
Daraufhin wurden Kontrollen an der Wohnung eingeleitet, die in den beiden ersten Tagen die Anwesenheit der Zielperson und ihres Ehemannes bestätigten.

Am dritten Tag waren die Rollläden des Hauses geschlossen und am Telefon meldete sich der Sohn der Familie. Einen Rückruf der Eltern konnte der Junge nicht versprechen, wollte den Anruf aber ausrichten. Auf das Telefonat kam keine Antwort.
An den Folgetagen blieben die Rollläden geschlossen, der Briefkasten war nicht geleert und die Nachbarn bewässerten den Rasen. Auf eine Frage im Vorbeigehen, ob jetzt die Urlaubsvertretung arbeiten müsse, wurde dies bejaht.

Nach 14 Tagen, dem letzten ursprünglich geplanten Urlaubstag der Zielperson, wurden die Fährankünfte von Schweden unter Kontrolle gehalten. Besonderer Wert wurde auf eine Videodokumentation der Ankunft gelegt. Die Zielperson, deren Ehemann und die bekannte Urlaubsfreundschaft wurden, von Schweden kommend, am Fährausgang festgestellt und videotechnisch dokumentiert.
Im Nachhinein konnte mit einem Ausdruck belegt werden, dass die Buchung für die Schwedenfähre durch das befreundete Ehepaar vorgenommen worden war.
An ihrem ersten Arbeitstag auf ihren "Urlaub" angesprochen, behauptete die Zielperson, dass sie bei ihrer Schwester im Umland gewesen wäre. Nach Vorlage der Videoprints von der Ankunft der Fähre in Rostock wurde ihr fristlos gekündigt.
Das Arbeitsgericht behandelte die Klage auf Wiedereinstellung der Zielperson abschlägig.
Die Krankenkasse stellte Rückforderungen.

Ein arbeitsamer Kranker

Ein 62-jähriger Dachdecker war seit fünf Monaten krank geschrieben. Dem Inhaber des Unternehmens kam während der Krankschreibung zu Ohren, dass dieser schwarz arbeitete und für die sorgfältige Arbeit gelobt wurde. Er rief seinen Dachdecker zu Hause an und erhielt von dessen Ehefrau die Auskunft, dass es ihrem Mann im Moment schlecht ginge und er im Bett läge.

Diese Angaben erschienen unglaubhaft und der Inhaber beauftragte die Detektei mit der Observation des "Kranken". Am nächsten Morgen wurde der Dachdecker gesehen, wie er in Arbeitsbekleidung das Haus verließ. Er fuhr mit seinem PKW zu einer Garage, lud dort zwei Rollen Dachpappe ein und fuhr in einen Berliner Stadtbezirk. Die Dachpappe wurde von ihm auf dem Dach eines Wohnhauses verarbeitet.

Es wurde weiter festgestellt, dass ein Vorarbeiter seiner Firma mit einem Transportfahrzeug Blechteile für Schornsteineinfassungen brachte. Die erwähnte Garage war nach Erkenntnissen der Detektive zu einem illegalen Warenlager umfunktioniert worden. Sie wurde in den folgenden Tagen mehrfach von dem Vorarbeiter mit Firmenmaterial angefahren.
Eine Videobasis vor Ort erbrachte detaillierte Erkenntnisse über Anlieferungen von Diebesgut. Durch die begleitende Observation des Vorarbeiters bestätigte sich der Verdacht, dass noch weitere fremde Baustellen mit Material versorgt wurden. Es handelte sich dabei um Objekte eines Mitbewerbers, an den der Betrieb bereits einige Kunden verloren hatte.

Beiden Beschäftigten wurde gekündigt. Die Krankenkasse stellte für das unberechtigt in Anspruch genommene Krankengeld Rückforderungen. Die Beklagten wurden in einem späteren Verfahren zum Schadenersatz und zur Übernahme der Detektivkosten verurteilt.

Misskredit für Ausländer

Ein PKW Daimler Benz der S-Klasse war nach einem Verkehrsunfall in Berlin notdürftig repariert worden. Belegt durch einen Kaufvertrag soll er nach Polen ausgeführt, dort aufgebaut und nach Deutschland rückimportiert worden sein. In Berlin wurde der PKW angeblich an einer Ausfahrtstraße zum Verkauf angeboten und gestohlen. Letztendlich wurde er in der Ukraine aufgefunden. Der tatsächliche Verlauf sollte rekonstruiert werden.

Beim Aktenstudium entdeckte unser Sachbearbeiter, dass im Kaufvertrag zwei verschiedene Handschriften und bei der polnischen Adresse in Szczecin sowohl der Orts- als auch der Straßenname falsch geschrieben waren. Der Kaufvertrag war zumindest verfälscht worden und deshalb konzentrierte sich die Bearbeitung auf den polnischen Bürger.
Die Vor-Ort-Ermittlungen in Polen ergaben, dass der besagte PKW nicht durch den Zoll gegangen und nie auf den polnischen Bürger zugelassen war. Der vermeintliche Käufer hatte als Inhaber einer Autoreparaturwerkstatt von 1999 bis 2004 neun Fahrzeuge westlicher Herkunft auf seinen Namen zugelassen und z. T. wieder abgemeldet. Er sagte aus, dass er seinem Schwager (Versicherungsnehmer) in Berlin mit dem Vertrag lediglich einen Gefallen tun wollte. Er habe das Fahrzeug nie gesehen und nicht in seinem Besitz gehabt.

Die Aussagen waren von zwei Detektiven mit Unterstützung eines Dolmetschers und im Beisein eines Angehörigen der polnischen Miliz erlangt worden.

Missglückte Zeugenschaft

Bei einem Gaststättenbesuch in Warschau - an der Ausfahrtstraße in Richtung Lodz - wurde ein Leasingfahrzeug Daimler Benz so stark beschädigt, dass die Kosten der Wiederherstellung bei ca. 32.000,00 € gelegen hätten. Aufgrund lückenhafter Darstellung des Geschehens versagte die Versicherung eine sofortige Regulierung des Schadens.

Der Versicherungsnehmer, Geschäftsführer einer GmbH, wollte den PKW bei der Durchfahrt Warschaus im Beisein eines Zeugen unversehrt abstellt haben und beide hätten den Schaden nach dem Besuch der Gaststätte festgestellt.

Das Gaststättenpersonal erklärte dann unter Zeugen, dass sich der Geschäftsführer zum besagten Zeitpunkt nicht vor Ort, sondern in einer betrieblichen Niederlassung in Polen befunden haben soll. Er hatte das Fahrzeug einem Bekannten überlassen. Letzterer rief den Geschäftsführer aus der Gaststätte an und dieser traf erst nach drei Stunden vor Ort ein. Der Versicherungsnehmer war also kein Zeuge des Geschehens.

Die Detektei rekonstruierte den Unfallhergang und prüfte, ob die örtlichen Bedingungen am vermeintlichen Unfallort mit den festgestellten Schäden in einen Zusammenhang zu bringen waren. Bei der Inaugenscheinnahme des Ereignisortes wurde festgestellt, dass das Fahrzeug in einem Abschnitt abgestellt war, in welchem Lastzüge wendeten.

Bezüglich des Hauptschadens wurde im kriminalistischen Gutachten bestätigt, dass das beschädigte Fahrzeug gestanden und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem LKW russischer Herkunft, einem "URAL" gerammt worden war. Lackübertragungen und der Gummiabrieb untermauerten die russische Herkunft des Fahrzeuges.

Bei der weiteren, eingehenden Untersuchung des PKW wurden fünf voneinander unabhängige und nicht gemeldete Schadensfälle festgestellt. Diese Schäden waren ausnahmslos an einem bewegten Fahrzeug entstanden, konnten also mit dem gemeldeten Schadenshergang nicht in Zusammenhang gebracht werden.

Der Zeitwert des Fahrzeuges hatte sich bereits aufgrund der Vorschäden auf die Hälfte reduziert und aus diesem Grund versagte die Versicherung eine Schadensregulierung.

Verräterische Handschrift

Missgunst gegenüber einem Unternehmer im Raum Brandenburg schien das Motiv für wiederholte und stets mit verstellter Schrift zugesandte Postkarten zu sein. Es schien gewollt, den Unternehmer durch offen geschriebene Unwahrheiten in Misskredit zu bringen.

Ein Schriftsachverständiger analysierte das Schriftgut und konnte aus den Texten der Postkarten, insbesondere aus der Verwendung eines bestimmten Begriffsvorrates, Bildungsniveau, wahrscheinliche Berufszugehörigkeit und ein ungefähres Lebensalter erkennen. Auf dieser Grundlage benannte der Unternehmer einen Verdächtigen, der beim Vergleich mit seinem handschriftlichen Material als Schrifturheber in Frage kam. Er gestand die Täterschaft ein und versicherte die Unterlassung bisheriger Angriffe.

Zeitnah zu diesen Geschehnissen wurden dann durch Vandalismus auf dem Privatgrundstück des Unternehmers Schäden von annähernd 7.500,00 € verursacht. Es wurde Anzeige erstattet und die Polizei ermittelte unter einschlägig vorbestraften Jugendlichen vorerst ohne Erfolg.

Wie später festgestellt wurde, hatte ein Jugendlicher in einer Gaststätte des Nachbarortes ausgeplaudert, dass der in der Region bekannte Auftraggeber künftig Lektionen erhalten werde, weil er Leute entlassen und damit gedemütigt hätte. Und, "er würde noch sein blaues Wunder erleben".

Es war zu ermitteln, dass der Neffe des Schrifturhebers ohne dessen Wissen seine Freunde aktiviert und zu den Zerstörungen angestiftet hatte.

Die Polizei erhielt diese Informationen vom Auftraggeber der Detektei. In polizeilichen Vernehmungen waren die Jugendlichen geständig und die Versicherung stellte Regressforderungen.

Ein verwirrter Zeuge

Die Versicherung schilderte einen Sachverhalt, in welchem sie den Versuch eines Betruges vermutete, vorerst aber keinen Ansatzpunkt für eine Bearbeitung erkannte.

Der Sachstand: In einer Geschäftsstraße in einem grenznahen Ort in Polen wurde ein VW-Transporter mit hochwertigen Holzschnitzarbeiten entwendet. Der Inhaber einer Vertriebsfirma hatte laut vorliegenden Lieferpapieren die Ware erworben und besuchte auf der Rückfahrt einen anderen Lieferanten, zu dem er bereits einen mehrjährigen Kontakt hatte.

Als Zeugen für den "Diebstahl" wurden der Pole und dessen Ehefrau benannt. Angeblich hätten beide an einem Samstag gegen 12:00 Uhr die Ankunft wahrgenommen, sich für die gekaufte Ware interessiert und bei der beabsichtigten Abfahrt den leeren Parkplatz vorgefunden.

In dem der Versicherung zugänglichen Bericht der Miliz stand, dass der Geschädigte sich mit dem Polen in dessen Laden (ebenerdig und mit Sicht zum abgestellten Fahrzeug) getroffen habe und lediglich für 15 Minuten die hinteren Räume aufsuchte. Nach dieser Zeit wäre das Fahrzeug nicht mehr vor der Tür gewesen und man hätte sofort die Polizei verständigt.

Die Detektive fanden heraus, dass der Versicherungsnehmer bereits am Vortage angekommen war, eine Menge Spirituosen mitbrachte und man eine "Sause" geplant hatte. Die Feier fand in der dem Abstellort des Fahrzeuges abgewandten Kellerbar statt. Gegenüber der Versicherung legte der Versicherungsnehmer sämtliche Schlüssel zum Fahrzeug vor. Er mutmaßte, dass das Fahrzeug aufgeladen worden sei und gab sich fassungslos.
Ein Sachbearbeiter der Detektei nahm den Schadensort in Augenschein und stellte fest, dass aus der Parkstellung heraus keine Verladung des PKW erfolgen konnte. Ein Kranwagen hätte wegen einer vorgelagerten Straßenbahntrasse nicht heranfahren können. Ein Heraufziehen auf einen Hänger quer zur Anfahrtsschneise schien auch unmöglich, weil man das Fahrzeug hätte drehen müssen. Die Situation wurde videotechnisch dokumentiert.

Der polnische Bürger hatte seinen Nachbarn gegenüber auch geäußert, dass sein Freund das Fahrzeug nicht auf den Hof stellen wollte, obwohl es angeboten worden war. Er sei schon immer ein wenig leichtsinnig gewesen und würde die Sache sicher auch verschmerzen.

Der Versicherungsnehmer schien die Vorhalte aus der detektivischen Arbeit nicht so recht zu begreifen und meinte, er sei wohl ein wenig verwirrt gewesen. Er erneuerte seine geltend gemachten Ansprüche zur Regulierung des Verlustes nicht.

Eine betrogene Leichtgläubige

Sieglinde G. wurde von ihrem Bekannten, der sich ihr als Arzt vorgestellt hatte, zu einem dreimonatigen Spanienurlaub in dessen dortiges Haus eingeladen. Das Geld für die Flüge hatte sie bereitgestellt. Als der "Bekannte" zum verabredeten Zeitpunkt nicht auf dem Flugplatz erschien, ließ sie die Passagierliste prüfen. Weder sie noch der Herr hatten eine Buchung für den Flug.
Wie sie später verschämt eingestand, hatte sie diesem "Bekannten" im Vorfeld des Urlaubes auch den größten Teil ihrer Ersparnisse für eine "lukrative Geldanlage" überlassen.
Es war für sie schockierend, dass im Ergebnis der eingeleiteten Überprüfungen weder der Name des Herrn, noch der vermeintliche Arztberuf und die angegebene Arbeitsstelle stimmten. Sie erstattete Anzeige gegen "Unbekannt".

Nach ihren Gesprächen mit der Zielperson befragt, schilderte diese ihre gemeinsamen Fahrten und Spaziergänge durch Berlin. Die gesuchte Person hatte sich als Kenner der Stadt erwiesen, wobei er um zwei Stadtbezirke stets einen Bogen gemacht hatte.
Die Auftraggeberin gab Hinweise zu Kunst- und Kulturkreisen, von denen er schwärmte und ihr war sein Hang zu Finanz- und Immobiliengeschäften bekannt.
Die Informationen führten die Detektive in den richtigen Stadtbezirk und in die vermuteten Geschäftskreise. Der gesuchte Herr wurde gefunden und seine Personalien festgestellt.

Auf Druck seiner Familie stellte er einen Schuldschein aus und gab die Verpflichtung ab, die Schuldensumme und die Detektivkosten in kürzester Frist zurück zu zahlen. Als die Frist ohne eine Regulierung verstrichen war, wurden der Polizei alle Unterlagen übergeben.

Wegen erwiesenen Betruges und unter Berücksichtigung einer laufenden Bewährungsstrafe wegen Unterschlagung legte das Gericht das Strafmaß auf 9 Monate Haft fest. In einer Revisionsverhandlung übergab die Zielperson der als Zeugin geladenen Auftraggeberin einen Umschlag mit der fälligen Geldsumme. Das Urteil aus erster Instanz wurde dennoch bestätigt.

Lukrative Versorgungsleistungen

Siegfried M. hatte sich vor 14 Jahren von seiner Ehefrau Sonja getrennt. Er wurde zum Unterhalt verpflichtet und hatte bis zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung umgerechnet 82,- T € gezahlt.

Weil die geschiedene Ehefrau bereits mehrere Jahre mit dem Unternehmer Jürgen P. zusammen lebte, schien sie "ausgesorgt" zu haben. Siegfried M. schlug deshalb vor, die Zahlungen auf die Hälfte der monatlichen Rate zu kürzen. Frau M. lehnte dies ab und meinte, er solle bis an sein Lebensende wegen der Scheidung bestraft sein.

Im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung stellten wir fest: - Sonja M. war trotz angeblicher Erwerbslosigkeit im Betrieb ihres "Freundes" als Prokuristin tätig, die Belegschaft sprach sie als Chefin an;

  • beide lebten zusammen und die Zielperson erfüllte trotz Pendelns zwischen ihrer und seiner Wohnung Pflichten in einem gemeinsamen Haushalt;
  • Sonja M. und Jürgen P. besaßen des weiteren bereits seit 7 Jahren zu gleichen Teilen eine komfortable Eigentumswohnung, an deren Türschild beide Namen graviert waren.

Die Gegenpartei unseres Auftraggebers war der Meinung, die Ergebnisse der Detektei dürften wegen Verletzung der Privatsphäre vor Gericht nicht verwendet werden. Das Gericht entschied im Zuge einer Güter- und Interessenabwägung zu Gunsten unseres Klienten anders.

Erwerbslosigkeit mit aktivem Gewerbe

Bei einem Verkehrsunfall wurde eine junge attraktive Frau verletzt, die in der Gastronomie gearbeitet hatte. Die Behandlung und Rehabilitation nahm einen Zeitraum von 14 Monaten in Anspruch. Wegen angeblich völliger Erwerbsunfähigkeit wurden Ansprüche geltend gemacht.

Die Detektive fanden heraus, dass die Dame dabei war, ihre zweite Eigentumswohnung einzurichten. Es erhob sich die Frage, wie dies ohne Erwerbstätigkeit möglich sei.

Durch eine Observation konnte festgestellt werden, dass die Zielperson an zwei Tagen in der Woche als Bardame tätig war. An drei weiteren Tagen animierte sie Gäste und hielt es bei Tanz und Trinkgelagen stets länger als 8 Stunden aus. Verschiedene Herren begleiteten sie jeweils für Stunden in eine ihrer beiden Eigentumswohnungen.

Auf den Namen der Zielperson waren zwei Transportfahrzeuge mit Aufschriften einer nicht registrierten Werbefirma zugelassen. Deren Fahrer verteilten illegal eingeführte Zigaretten an Straßenhändler und erhielten von der Zielperson dafür Provisionen.

Ein raffinierter Liebhaber

Die Ehefrau eines Geschäftsmannes bekam Hinweise darauf, dass ihr Mann in Berlin eine Liebschaft hat. Der Verdacht wurde gestärkt, da der Ehemann ausgerechnet an einem Wochenende nach Berlin fuhr, an dem seine ehemalige Freundin ihren 40. Geburtstag beging.
Die Detektive erhielten Informationen über den zu erwartenden Ablauf des Besuches ihres Ehemannes bei seinem in Berlin lebenden Bruder. Ihnen fiel in diesem Zusammenhang auf, dass der Verdächtige seiner Ehefrau ungewöhnlich ausführliche Angaben dazu machte, wie er das Wochenende in Berlin verbringen wollte. Auf Nachfrage stand das im Gegensatz zu den sonst zwischen den Eheleuten üblichen Absprachen.

Der Handlungsablauf in Berlin entsprach zunächst vollständig diesen Angaben. Am Samstagnachmittag stellten die Detektive allerdings fest, dass der Ehemann seine Reisetasche zwar aus dem Auto mit in das Hotel nahm, sie aber vom Bruder unbemerkt wieder zurückbrachte.
Dieser Fakt wurde als Indiz gewertet, dass nur "Theater" gespielt wurde.
Nachfolgende Handlungen, welche die Zielperson mittels Auto durchführte, bewerteten die Detektive als Selbstkontrolle und unterbrachen die Observation. Die Auftraggeberin teilte diese Auffassung zunächst nicht.

Die Zielperson kam am Samstag abends im Hotel an und gab der Ehefrau per Telefon einen wahrheitsgemäßen Tagesbericht. Diese hielt daraufhin eine Weiterführung der Observation nicht mehr für erforderlich.
Durch eine an der Wohnanschrift der weiblichen Verbindungsperson parallel zur Observation des Mannes durchgeführte Videokontrolle wurde allerdings festgestellt, dass er dort kurz vor Mitternacht mit seiner Reisetasche und einem großen Blumenstrauß ankam.
Der Liebhaber verließ erst am nächsten Vormittag, gemeinsam mit der Dame, das Haus. Am Auto umarmten und küssten sie sich, bevor er abfuhr.

Die Auftraggeberin bescheinigte den Detektiven ein hohes Maß an Kompetenz und bedankte sich für die qualitätsgerechte Dokumentation.

Ein rabiater "Kollege"

Erfolgsdruck und Neid veranlassten einen Zahnarzt in einer Gemeinschaftspraxis, Prothesen und Geräte einer Kollegin zu deformieren und Abdrücke zu entwenden. Viele Verdachtsmomente deuteten auf seine Person hin, zumal nur er und die Auftraggeberin außerhalb der Arbeitszeiten im angegliederten Labor tätig sein konnten.

Der Nachweis der Übergriffe gelang durch eine Kombination von Videokontrolle* und Observation. Das Video bewies zweifelsfrei, dass der Verdächtigte eine Rohrzange zur Zerstörung der Gerätschaften benutzte und die Observationskräfte stellten auf dem Heimweg zweimal die "Entsorgung" gestohlener Abdrücke fest. Aufgrund der Vorhaltungen und der vorgelegten Beweise wurde ein Schuldeingeständnis erreicht.
Die Gemeinschaftspraxis wurde aufgekündigt und die Zielperson übernahm die angefallenen Kosten.

* Die Videokontrolle als einschneidende Maßnahme in Persönlichkeitsrechte war zu rechtfertigen, weil es sich hier um eine Notwehrsituation gehandelt hatte. Das Recht am eigenen Bild war der Schwere des Rechtsangriffs untergeordnet, zumal für die Videoanfertigung kein Verbreitungsinteresse bestand.

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