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Rechtsgrundlagen

Detektivisches Tätigwerden ist eng mit rechtlichen Fragestellungen verbunden.
Zielstellungen des Auftraggebers, die Akzeptanz eingesetzter Mittel und Methoden zur Erlangung entsprechender Ergebnisse, die beweisrechtliche Nutzung erlangter Informationen sind ohne ständige rechtliche Bewertung nicht erfolgversprechend durchsetzbar. Auf einige spezielle rechtliche Voraussetzungen und damit zusammenhängende Probleme soll hier in aller Kürze (und Unvollständigkeit) hingewiesen werden.

Die Vielfalt der Interessen von Personen, Unternehmen oder Institutionen und der Wunsch nach ihrer Durchsetzung ist auf das Engste mit Informationsbeschaffung über Andere und über interessierende Sachverhalte verbunden.
Diese Informationsbeschaffung kann der Durchsetzung eigener Interessen dienen, kann aber z.B. auch zur Aufhellung von Vorgängen im Vorfeld der Kriminalität beitragen oder zum Nachweis krimineller Handlungen führen.

Beispiele hierfür sind

  • im Wirtschaftsbereich: Vorgänge, in denen Kunden oder Personal im Verdacht strafbarer Handlungen stehen, auf polizeiliche Maßnahmen jedoch wegen möglicher Imageschäden verzichtet wird,
  • Untreue und Betrugshandlungen in Führungsebenen, Konkurrenzübergriffe und unlautere Wettbewerbspraktiken,
  • im Personalbereich von Unternehmen: Missbrauch betrieblichen Eigentums, nicht gemeldete Nebentätigkeiten, Bewerberüberprüfungen,
  • bei Privatpersonen: Erbschaftsauseinandersetzungen, Unterhaltsstreitigkeiten.

Mit der Erarbeitung, Dokumentierung interessierender Informationen und gegebenenfalls deren prozessualen Verwendung können Detektive Beweisnotstände beseitigen, sie bieten sich als professionelle Helfer geradezu an.

Die außerordentliche Vielfalt an Aufträgen, die den Detekteien übertragen werden kann, setzt stets das Vorhandensein eines berechtigten, objektiv gegebenen Interesses des Auftraggebers voraus.

Dieses berechtigte Interesse verlangt weniger, als ein rechtliches Interesse, muss also nicht ausdrücklich von der Rechtsordnung geschützt sein. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen.
Die Informationen, die der Interessent erhalten will, müssen jedoch für die Ziele und Zwecke erforderlich sein, die das objektiv berechtigte Interesse ausmachen – also auch nicht darüber hinaus gehen.
(siehe Mallmann in: Simitis, BDSG § 29 Rdn. 29 u. 87)

Das berechtigte Interesse ist bereits im Auftragsgespräch zwischen Kunden und Detektei einer Prüfung zu unterziehen, verleiht es doch jedem entsprechenden Tätigwerden überhaupt erst Rechtmäßigkeit.
Berechtigte Interessen sind eng mit Ansprüchen verbunden, z.B. solchen auf Schadenersatz, auf Herausgabe, auf Unterlassung.
Hilfreich ist hierzu das Beibringen von Dokumenten, die das berechtigte Interesse des Kunden belegen.
Auch können durch die Übereinstimmung von Auftragszielen und Informationsbewertung während der Auftragsrealisierung Schlüsse auf das Vorliegen berechtigter Interessen gezogen werden.

Ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses auch eine Mindestvoraussetzung für detektivisches Tätigwerden, so sind dennoch weitere rechtliche Prüfungen
erforderlich.
Diese ergeben sich aus der Tatsache, dass private Ermittlungsinteressen vor allem mit Persönlichkeitsrechten Betroffener kollidieren können.
Dies ist kaum vermeidbar, weil das Wesen der detektivischen Arbeit gerade in der Beschaffung von Informationen über Personen und Sachverhalte besteht.

Erforderlich sind deshalb Güter- und Interessenabwägungen.
So leitet sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Grundgesetz) maßgeblich das Recht jedes Bürgers ab, darüber zu befinden, wer unter welchen Umständen Kenntnis von seinen personenbezogenen Daten erhalten darf.
Unter den besonderen Schutz der Rechtsordnung ist hierbei die Intimsphäre gestellt. Ihre Verletzung ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig, im Unterschied z.B. zur Privatsphäre (bei Abwägung widerstreitender Interessen nicht ohne zwingenden Grund) und zur Individualsphäre, die keine erhöhten Anforderungen an die Güter- und Interessenabwägung stellt.
(vgl. Peilert, Das Recht des Auskunftei- und Detekteigewerbes, Duncker und Humblott GmbH, Berlin 1996, Seiten 447 bis 451)

Eine Abwägung kollidierender Interessen ist auch im Zusammenhang mit dem Einsatz von Detektiven für Arbeitgeber notwendig, insoweit dieser von einer Mitbestimmung des Betriebsrates abhängig sein könnte.
So sind Auftraggeber und Detektive gut beraten, das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten und sich mit dem Erforderlichen zur Durchsetzung berechtigter Interessen zu begnügen.
Dies hilft auch, im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen erarbeitete Informationen als Beweismittel in den Strafprozess einführen zu können.

Verletzung der Rechte und Interessen Betroffener können für Detekteien, wie auch für Auftraggeber zivilrechtliche Konsequenzen, wie z.B. Unterlassungsverfügungen oder Schadenersatzforderungen nach sich ziehen, im Extremfall auch strafrechtliche Folgen.

Eine für Detektive mögliche Rolle bei der Unterstützung von Klienten zur Abwehr rechtswidriger Angriffe bieten sogenannte Notrechte, insbesondere die Nothilfe- und Selbsthilferechte.
Diese sind sowohl im Straf- und Strafprozessrecht, wie auch im Zivil- oder Ordnungswidrigkeitenrecht verankert.
Diese Bestimmungen lassen zu, dass Jedermann gegenwärtiges Unrecht unter bestimmten Umständen selbst abwehren kann und sie beschränken sich auch nicht auf die Abwehr von Angriffen auf Leben und Gesundheit, sondern auf alle geschützten Rechtsgüter.
Auch Dritte können dementsprechend, aus Rechtsbewusstsein oder anderen Motiven heraus, Nothilfe leisten, auch Detekteien als beauftragtes Gewerbe.
Die eher untergeordnete Rolle in der detektivischen Praxis ergibt sich vor allem aus definierten Notsituationen, die bei fehlendem unverzüglichem staatlichem Handeln private Abwehr möglich machen, aber die anschließende Einschaltung von Behörden verlangt.

Zusammenfassend ist erkennbar:

  • Die Rechtsordnung bietet Voraussetzungen und Möglichkeiten, um mittels Beauftragung und Tätigwerden von Detekteien berechtigte Interessen durchsetzen zu können und mitzuhelfen, dass Recht nicht Unrecht weichen muss.
  • Die konkrete Interessenlage bedarf der rechtlichen Prüfung auf Berechtigung detektivischen Einsatzes und dessen Vorgehens.
  • Eine individuelle rechtliche Prüfung und Beratung sowohl in der Phase der Auftragsgestaltung, wie auch während der Auftragsbearbeitung sowie zur Verwertung der Ermittlungsergebnisse ist erfolgsbeeinflussend und vermeidet schädigende Wirkungen.

Informieren Sie sich bitte unter dem Button „ Fallbeispiele“ an Hand einiger praxistypischer Vorgänge über rechtliche Möglichkeiten und Grenzen detektivischen Einsatzes.

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