- 1. Das Recht zum Einsatz privater Ermittler
- 2. Die Zweckmäßigkeit des Einsatzes von privaten Ermittlern
- 3. Spezielle Rechtsfragen bei Auftragsprüfung und -realisierung
- 4. Urteile zum Detektiveinsatz und zur Kostenerstattung
Detektivisches Tätigwerden ist eng mit rechtlichen Fragestellungen verbunden.
Zielstellungen des Auftraggebers, die Akzeptanz eingesetzter Mittel und Methoden
zur Erlangung entsprechender Ergebnisse, die beweisrechtliche Nutzung erlangter
Informationen sind ohne ständige rechtliche Bewertung nicht erfolgversprechend
durchsetzbar. Auf einige spezielle rechtliche Voraussetzungen und damit zusammenhängende
Probleme soll hier in aller Kürze (und Unvollständigkeit) hingewiesen
werden.
Die Vielfalt der Interessen von Personen, Unternehmen oder Institutionen und
der Wunsch nach ihrer Durchsetzung ist auf das Engste mit Informationsbeschaffung
über Andere und über interessierende Sachverhalte verbunden.
Diese Informationsbeschaffung kann der Durchsetzung eigener Interessen dienen,
kann aber z.B. auch zur Aufhellung von Vorgängen im Vorfeld der Kriminalität
beitragen oder zum Nachweis krimineller Handlungen führen.
Beispiele hierfür sind
- im Wirtschaftsbereich: Vorgänge, in denen Kunden oder Personal im Verdacht strafbarer Handlungen stehen, auf polizeiliche Maßnahmen jedoch wegen möglicher Imageschäden verzichtet wird,
- Untreue und Betrugshandlungen in Führungsebenen, Konkurrenzübergriffe und unlautere Wettbewerbspraktiken,
- im Personalbereich von Unternehmen: Missbrauch betrieblichen Eigentums, nicht gemeldete Nebentätigkeiten, Bewerberüberprüfungen,
- bei Privatpersonen: Erbschaftsauseinandersetzungen, Unterhaltsstreitigkeiten.
Mit der Erarbeitung, Dokumentierung interessierender Informationen und gegebenenfalls deren prozessualen Verwendung können Detektive Beweisnotstände beseitigen, sie bieten sich als professionelle Helfer geradezu an.
Die außerordentliche Vielfalt an Aufträgen, die den Detekteien übertragen werden kann, setzt stets das Vorhandensein eines berechtigten, objektiv gegebenen Interesses des Auftraggebers voraus.
Dieses berechtigte Interesse verlangt weniger, als ein rechtliches Interesse,
muss also nicht ausdrücklich von der Rechtsordnung geschützt sein.
Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen.
Die Informationen, die der Interessent erhalten will, müssen jedoch für
die Ziele und Zwecke erforderlich sein, die das objektiv berechtigte Interesse
ausmachen also auch nicht darüber hinaus gehen.
(siehe Mallmann in: Simitis, BDSG § 29 Rdn. 29 u. 87)
Das berechtigte Interesse ist bereits im Auftragsgespräch zwischen Kunden
und Detektei einer Prüfung zu unterziehen, verleiht es doch jedem entsprechenden
Tätigwerden überhaupt erst Rechtmäßigkeit.
Berechtigte Interessen sind eng mit Ansprüchen verbunden, z.B. solchen
auf Schadenersatz, auf Herausgabe, auf Unterlassung.
Hilfreich ist hierzu das Beibringen von Dokumenten, die das berechtigte Interesse
des Kunden belegen.
Auch können durch die Übereinstimmung von Auftragszielen und Informationsbewertung
während der Auftragsrealisierung Schlüsse auf das Vorliegen berechtigter
Interessen gezogen werden.
Ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses auch eine Mindestvoraussetzung
für detektivisches Tätigwerden, so sind dennoch weitere rechtliche
Prüfungen
erforderlich.
Diese ergeben sich aus der Tatsache, dass private Ermittlungsinteressen vor
allem mit Persönlichkeitsrechten Betroffener kollidieren können.
Dies ist kaum vermeidbar, weil das Wesen der detektivischen Arbeit gerade in
der Beschaffung von Informationen über Personen und Sachverhalte besteht.
Erforderlich sind deshalb Güter- und Interessenabwägungen.
So leitet sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Bestandteil
des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß Art. 2 Grundgesetz)
maßgeblich das Recht jedes Bürgers ab, darüber zu befinden,
wer unter welchen Umständen Kenntnis von seinen personenbezogenen Daten
erhalten darf.
Unter den besonderen Schutz der Rechtsordnung ist hierbei die Intimsphäre
gestellt. Ihre Verletzung ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig,
im Unterschied z.B. zur Privatsphäre (bei Abwägung widerstreitender
Interessen nicht ohne zwingenden Grund) und zur Individualsphäre, die keine
erhöhten Anforderungen an die Güter- und Interessenabwägung stellt.
(vgl. Peilert, Das Recht des Auskunftei- und Detekteigewerbes, Duncker und Humblott
GmbH, Berlin 1996, Seiten 447 bis 451)
Eine Abwägung kollidierender Interessen ist auch im Zusammenhang mit dem
Einsatz von Detektiven für Arbeitgeber notwendig, insoweit dieser von einer
Mitbestimmung des Betriebsrates abhängig sein könnte.
So sind Auftraggeber und Detektive gut beraten, das Verhältnismäßigkeitsprinzip
zu beachten und sich mit dem Erforderlichen zur Durchsetzung berechtigter Interessen
zu begnügen.
Dies hilft auch, im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen erarbeitete Informationen
als Beweismittel in den Strafprozess einführen zu können.
Verletzung der Rechte und Interessen Betroffener können für Detekteien, wie auch für Auftraggeber zivilrechtliche Konsequenzen, wie z.B. Unterlassungsverfügungen oder Schadenersatzforderungen nach sich ziehen, im Extremfall auch strafrechtliche Folgen.
Eine für Detektive mögliche Rolle bei der Unterstützung von
Klienten zur Abwehr rechtswidriger Angriffe bieten sogenannte Notrechte, insbesondere
die Nothilfe- und Selbsthilferechte.
Diese sind sowohl im Straf- und Strafprozessrecht, wie auch im Zivil- oder Ordnungswidrigkeitenrecht
verankert.
Diese Bestimmungen lassen zu, dass Jedermann gegenwärtiges Unrecht unter
bestimmten Umständen selbst abwehren kann und sie beschränken sich
auch nicht auf die Abwehr von Angriffen auf Leben und Gesundheit, sondern auf
alle geschützten Rechtsgüter.
Auch Dritte können dementsprechend, aus Rechtsbewusstsein oder anderen
Motiven heraus, Nothilfe leisten, auch Detekteien als beauftragtes Gewerbe.
Die eher untergeordnete Rolle in der detektivischen Praxis ergibt sich vor allem
aus definierten Notsituationen, die bei fehlendem unverzüglichem staatlichem
Handeln private Abwehr möglich machen, aber die anschließende Einschaltung
von Behörden verlangt.
Zusammenfassend ist erkennbar:
- Die Rechtsordnung bietet Voraussetzungen und Möglichkeiten, um mittels Beauftragung und Tätigwerden von Detekteien berechtigte Interessen durchsetzen zu können und mitzuhelfen, dass Recht nicht Unrecht weichen muss.
- Die konkrete Interessenlage bedarf der rechtlichen Prüfung auf Berechtigung detektivischen Einsatzes und dessen Vorgehens.
- Eine individuelle rechtliche Prüfung und Beratung sowohl in der Phase der Auftragsgestaltung, wie auch während der Auftragsbearbeitung sowie zur Verwertung der Ermittlungsergebnisse ist erfolgsbeeinflussend und vermeidet schädigende Wirkungen.
Informieren Sie sich bitte unter dem Button Fallbeispiele an Hand einiger praxistypischer Vorgänge über rechtliche Möglichkeiten und Grenzen detektivischen Einsatzes.
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