- 1. Das Recht zum Einsatz privater Ermittler
- 2. Die Zweckmäßigkeit des Einsatzes von privaten Ermittlern
- 3. Spezielle Rechtsfragen bei Auftragsprüfung und -realisierung
- 4. Urteile zum Detektiveinsatz und zur Kostenerstattung
Es ist verfassungsmäßig geregelt, dass die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung dem Staat obliegt. Auch besitzt er das Gewaltmonopol zur Gewährleistung innerer Sicherheit und zum Schutz individueller Freiheiten.
Es ist nachvollziehbar, dass detektivische Auftragserfüllung mitunter den Anschein unrechtmäßigen Vorgehens erweckt. Es wird argwöhnt, damit würden polizeiliche Befugnisse unterlaufen.
Wie ist die tatsächliche Rechtslage?
- Verantwortung des Staates für Recht und Ordnung bedeutet nicht Besitz
des Ausführungsmonopols.
Gefahrenabwehr ist auch durch privates Handeln und auch in gewerblicher Form verfassungsrechtlich zulässig
(vgl. Peilert: Das Recht des Auskunftei- und Detekteigewerbes..- Berlin: Duncker und Humblot, 1996, S. 210).
- Die Wahrnehmung individueller Freiheiten schließt für den Bürger
auch ein gewisses Maß an Eigenverantwortlichkeit ein.
Er soll seine Ansprüche gegen andere Privatpersonen selbst geltend machen, auch mit Hilfe privater Sicherheitseinrichtungen. Staatliches Eingreifen kommt nur dann in Betracht, wenn Gefährdung privat nicht mehr abgewehrt werden kann oder sich der Staat die Abwehr bestimmter Gefahren ausdrücklich vorbehält
(vgl. Ebert/Ehses/Foerster/Otto: Lehrbuch für den Werkschutz und andere private Sicherheitseinrichtungen, Boorberg Verlag 1994, Rn.12;25).
- Detekteien füllen Lücken im gesellschaftlichen Sicherheitsgefüge
aus. Macht der Staat kein öffentliches Interesse an Aufklärung und
Verfolgung geltend, können Detekteien entsprechende Dienstleistungen
anbieten, so z.B. zur Aufklärung von Wirtschaftsdelikten, wenn Unternehmen
kein Interesse an öffentlicher Strafverfolgung haben, im Bereich von
Ehe und Familie oder auch in vielfältiger Weise zur Unterstützung
rechtsanwaltlicher Ermittlungen.
- Privatdetektive sind weder Inhaber eines öffentlichen Amtes noch Organe
der Strafrechtspflege, verfügen infolgedessen nicht über hoheitliche
Befugnisse.
Sie leiten ihre Befugnisse aus dem Recht für Jedermann oder einer allgemeinen Rechtsposition ab und werden auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrages mit Privatpersonen, Unternehmen oder Institutionen tätig
(vgl. Ebert/Ehses/Foerster/Otto: a.a.O., Rn.28).
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